Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

Agisolve GmbH

Am Herrnholz 33

85630 Grasbrunn

Geschäftsführender Gesellschafter:

Sascha Jürgens

 

Sitz der Gesellschaft:

Grasbrunn bei München

Handelsregister

Amtsgericht München

HRB 230683

 

  • 1 Geltung der Bedingungen

 

  1. Die Agisolve GmbH (im folgenden Agisolve genannt) erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen und Dienste gegenüber ihren Vertragspartnern (im folgenden Kunde genannt) auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Kunden gültigen Fassung; anderweitige Geschäftsbedingungen, insbesondere solche des Kunden, werden nicht Vertragsinhalt, auch für den Fall, dass dem nicht ausdrücklich von Agisolve widersprochen wird.

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten- soweit der Kunde Vollkaufmann ist – auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen in der zum Zeitpunkt der Erteilung eines Einzelauftrags durch den Kunden jeweils gültigen Fassung, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten ausschließlich, sofern sich in einzelnen Regelungsbereichen keine Abweichungen oder speziellere Regelungen aus individualvertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden ergeben. Für einen solchen Fall geht die individualvertragliche Vereinbarung diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Spätestens mit der erstmaligen Nutzung oder des Abrufs der von Agisolve zu erbringenden Leistungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Bezugnahme auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

  1. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Agisolve diese dem Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt.

 

  1. Agisolve ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen werden entsprechend der Ankündigung wirksam, wenn der Kunde ihnen nicht binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die

geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.

 

  • 2 Leistungsumfang

 

  1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der gesonderten vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden oder aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung von Agisolve sowie den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Auftragsbestätigung.

 

  1. Agisolve verwendet zur Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Übertragungswege Dritter als Leitungsgeber (beispielsweise Vodafone Kabel Deutschland). Agisolve steht die Wahl der Leitungsgeber bzw. Verbindungsnetzbetreiber frei.

 

  1. Agisolve bleibt das Recht vorbehalten, Leistungen zu ändern, zu erweitern und Verbesserungen vorzunehmen. Das Recht zur Leistungsänderung steht Agisolve insbesondere dann zu, wenn diese Änderung handelsüblich oder Agisolve hierzu verpflichtet ist (im Besonderen durch Änderung der Gesetzeslage oder durch die Rechtsprechung) oder eine Veränderung der technischen Rahmenbedingungen, auf die Agisolve keinen Einfluss hat, stattfindet. Die Interessen des Kunden werden hierbei stets angemessen berücksichtigt.

 

  1. Insoweit Agisolve über den vertraglichen Inhalt hinaus für den Kunden freiwillige un /oder entgeltfreie Leistungen erbringt oder Dienste bereitstellt, können diese jederzeit und ohne vorherige Ankündigung eingestellt werden. Aus der Einstellung dieser Dienste ergibt sich kein Erstattungs-, Minderungs- oder Schadensersatzanspruch.

 

  • 3 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Agisolve die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu ermöglichen und an der Leistungserbringung im gebotenen Umfang mitzuwirken, soweit dies erforderlich und zumutbar ist. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,

 

  1. alle zur Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für Agisolve kostenfrei zu erbringen. Der Kunde ist verpflichtet, die von Agisolve zu erbringenden Leistungen ausreichend konkret zu definieren und die hierzu erforderlichen Informationen, insbesondere sämtliche Produkte, die für die von Agisolve vertraglich zu erbringenden Leistungen erforderlich sind, wie etwa Softwarelizenzen an zu implementierenden Softwarebestandteilen Dritter, Layouts, Designs, Grafiken u.ä., Agisolve zur Verfügung zu stellen; Sämtliche vom Kunden zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung von Agisolve. Erfüllt der Kunde diese Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig, so gehen sich daraus ergebende Erhöhungen der Projektkosten oder Terminverschiebungen zu Lasten des Kunden. Das gleiche gilt für Mitwirkungspflichten des Kunden, die sich nicht ausdrücklich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, sofern der Kunde auf schriftliche Anforderung von Agisolve (Textform ist ausreichend) nicht alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen sollte.

 

  1. Agisolve unverzüglich über Änderungen der vertraglichen Grundlagen zu informieren. Dies gilt gleichfalls für Veränderungen in sämtlichen tarifrelevanten Sachverhalten;

 

  1. Agisolve die Installation technischer Einrichtungen zu ermöglichen, wenn und soweit dies für die Erbringung der Leistungen von Agisolve erforderlich ist und Installationen nicht durch den Kunden selbst vorgenommen werden; ferner die für die Leistungserbringung von Agisolve erforderlichen technischen Mindest-Anforderungen zu treffen, insbesondere die Einrichtung von Entwicklungsschnittstellen über Datenfernübertragung zuzulassen und nicht unbillig zu verweigern, eigene Hardware- und Softwarekomponenten auf dem jeweils aktuellen technischen Stand zu halten und für den Fernzugriff einzurichten, die elektrische Energie für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung sowie den ggf. erforderlichen Potentialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung auf eigene Kosten bereitzustellen;

 

  1. Agisolve – soweit erforderlich – hinsichtlich der Erteilung von Aufträgen und Weitergabe von Informationen, die für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages erforderlich sind, zu bevollmächtigen;

 

  1. Agisolve mitzuteilen, welche technische Ausstattung für die Erbringung der Leistungen von Agisolve bereitgestellt werden kann und Agisolve einen fachlich kompetenten Ansprechpartner zu benennen, der zuständig und in der Lage ist, die im Rahmen der Bereitstellung der vertraglichen Leistung notwendigen Entscheidungen zu treffen;

 

  1. selbständig für die Erfüllung bzw. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sowie die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese für die Erbringung der vertraglichen Leistung von Agisolve erforderlich sein sollten;

 

  1. den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit und des Datenschutzes Folge zu leisten;

 

  1. erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung) und nach Abgabe einer Störungsmeldung die der Agisolve durch die Überprüfung der Einrichtungen entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass eine Störung im Verantwortungsbereich des Kunden vorlag;

 

  1. alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten am für den Fernzugriff verwendeten Übertragungsweg nur von Agisolve oder einem von Agisolve beauftragten Dritten ausführen zu lassen;

 

  1. Agisolve binnen eines Monats nach Eintritt des Ereignisses,

 

  • durch Erbfall oder sonstige Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderungen in der Person des Kunden,
  • bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kundengemeinschaften das Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen,
  • jede Änderung des Namens, der Firma oder der Rechtsform des Kunden oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen der Agisolve geführt wird sowie jede Änderung der Anschrift schriftlich anzuzeigen;

 

  1. im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung von Mängeln und Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen.

 

  1. Ein Verstoß gegen die in Abs. 1 genannten Pflichten berechtigt Agisolve dazu, nach Abmahnung die vertraglichen Leistungen einzustellen und das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

 

 

  • 4 Leistungsverzögerungen, Termine, Fristen, Abnahme

 

  1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (§ 9) und aufgrund von Ereignissen, die Agisolve die Erbringung der geschuldeten Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von ihr oder ihren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht wurden, hat Agisolve auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Agisolve ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

 

  1. Dauert eine Behinderung, die nach Satz 2 erheblich ist, länger als zwei volle Kalendertage, ist der Kunde berechtigt, bereits erbrachte Vorleistungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zu ihrer Beseitigung – jedoch längstens bis zum nächsten Kündigungstermin – entsprechend von Agisolve zurückzufordern. Eine erhebliche Behinderung liegt insbesondere vor, wenn die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung insgesamt wesentlich erschwert ist oder ähnliche Beschränkungen vorliegen, die Agisolve zu vertreten hat. Agisolve kann die Rückzahlung durch entsprechende Minderung oder Verrechnung mit der nächsten vertraglich geschuldeten Zahlungen des Kunden bewirken.

 

  1. Liegen Ereignisse vor, die die Erbringung der vertraglichen Leistungen durch Agisolve erschweren und hat Agisolve diese Leistungshindernisse nicht zu vertreten, z.B. wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von Agisolve liegenden Störung, erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Ist der Leistungsausfall von Agisolve oder deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten, so erfolgt eine Rückvergütung nur dann, wenn der Fehler grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und der Ausfall für einen längeren Zeitraum als einen vollen Kalendertag angedauert hat.

 

  1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet der Rechte von Agisolve wegen Verzugs des Kunden um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber Agisolve nicht nachkommt.

 

  1. Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, kann Agisolve den ihr entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt verlangen.

 

  1. Kommt Agisolve mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Agisolve eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.

 

  1. Agisolve führt im Rahmen der individualvertraglich geschuldeten Leistung gegebenenfalls erforderliche Tests durch und zeigt dem Kunden nach erfolgreichem Abschluss die Funktionsfähigkeit und die Bereitstellung der Leistungsergebnisse an. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Anzeige von Agisolve schriftlich mitzuteilen, dass die geschuldete Leistung den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang aufweist, sofern keine Abweichungen oder Mängel bestehen. Unterbleibt eine fristgemäße Mitteilung des Kunden, so gelten die von Agisolve erbrachten Leistungen hinsichtlich der Qualität und Güte als genehmigt. Etwaige gesetzliche Gewährleistungsansprüche oder sonstige Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.

 

  • 5 Entgelte

 

  1. Alle Entgelte verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

  1. Für gesondert vereinbarte Dienst- oder Werkleistungen von Agisolve gelten – in Ermangelung ausdrücklich anderer Vereinbarung – die den Verträgen in der jeweils aktuellen Fassung beigefügten Tages- und/oder Stundensätze sowie Reise- und Spesenkosten. Sofern Agisolve bei einem Anschluss aufgrund speziellen Kundenwunsches gesonderte Kosten entstehen, werden diese dem Kunden gesondert gemäß aktueller Preisliste bzw. Vereinbarung in Rechnung gestellt.

 

  1. Agisolve behält sich bei im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu besorgenden Waren und Dienstleistungen die Berechnung des am Tage der Bestellung gültigen Preises vor.
  2. Erhöhen sich nach mehr als vier Monaten, insbesondere an Monopoldienstleister oder andere Diensteanbieter im Rahmen der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zu zahlende Gebühren oder Entgelte, so ist Agisolve unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist dazu berechtigt, die ihr dadurch entstehende Mehrbelastung an den Kunden weiter zu reichen. Sofern die hierdurch entstehenden Preise die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 20 % übersteigen, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.

 

  1. Zölle, Mehrwertsteuer und sonstige mit der Einfuhr von Waren in einen europäischen oder außereuropäischen Staat im Zusammenhang stehenden Abgaben trägt der Kunde.

 

  • 6 Zahlungsbedingungen

 

  1. Agisolve kann die Annahme von Schecks oder Wechseln ablehnen.

 

  1. Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet.

 

  1. Jährliche Entgelte sind im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.

 

  1. Sonstige Entgelte sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.

 

  1. Sofern die Erbringung der vertraglichen Leistung von Agisolve über Datenfernzugriff (Remote-Anbindung) erfolgt, sind Leitungs- und Kommunikationskosten (Telekom-Gebühren oder Gebühren anderer Leitungsanbieter) zwischen dem Kunden und dem Anschlusspunkt von Agisolve– sofern nicht individualvertraglich mit dem Kunden ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – nicht Vertragsbestandteil und daher vom Kunden direkt an den Leitungsanbieter zu zahlen.

 

  1. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegenüber Agisolve schriftlich zu erheben. Rechnungen von Agisolve gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.

 

  • 7 Zahlungsverzug

 

  1. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Agisolve berechtigt, die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung zu unterbrechen. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten Entgelte zu zahlen und sonstige Kosten, insbesondere Vorhaltekosten für Entwickler- oder Beraterteams für das Projekt beim Kunden, zu tragen.

 

  1. Bei Zahlungsverzug ist Agisolve zudem berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. Leitzins der EZB, jedoch mindestens 5 %, zu verlangen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass Agisolve im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz bei Nachweis eines höheren Zinsschadens, behält sich Agisolve vor.

 

  1. Kommt der Kunde

 

  1. für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder

 

  1. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der dem durchschnittlichen Entgelt für zwei Monate entspricht, in Verzug,

 

so kann Agisolve die Erbringung der vertraglichen Leistungen einstellen und/oder das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und bei Verträgen mit Mindestmietzeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

  • 8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

 

Gegen Forderungen von Agisolve steht dem Kunden die Befugnis zur Aufrechnung nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus einem Vertrag mit Agisolve zu.

 

  • 9 Höhere Gewalt

 

Agisolve ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Leitungsgeber (z.B. Vodafone Kabel Deutschland, Deutsche Telekom AG), auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei von Agisolve autorisierten Betreibern von Subknotenrechnernauftreten.

 

  • 10 Haftungsbeschränkung

 

  1. Agisolve haftet unabhängig vom Rechtsgrund für Schäden, die durch eine von ihr zu vertreteneVerletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise (Kardinalpflicht) verursacht wurden. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die andere Partei bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Die Haftung von Agisolve ist im Falle aufgrund leichter Fahrlässigkeit verursachter Schäden auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung für Softwareentwickler beschränkt. Näheres regelt gegebenenfalls die jeweilige individualvertragliche Vereinbarung mit dem Kunden.

 

  1. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet Agisolve nur dann, wenn der Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen auf Seiten des Kunden vermeidbar gewesen wäre und Agisolve den Datenverlust zu vertreten hat.

 

  1. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für eventuelle Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

  1. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von Agisolve. Unter einem einzelnen Schadensfall ist die Summe der Ersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt, zu verstehen.

 

  • 11 Haftung des Kunden, Haftungsfreistellung

 

  1. Der Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie für alle von ihm zu vertretenen Folgen und Nachteile, die Agisolve und Dritten dadurch entstehen, dass der Kunde seinen individualvertraglich übernommenen und sonstigen Pflichten und Obliegenheiten gemäß §3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommt. Er kann sich nicht auf §831 Abs.1 Satz 2 BGB berufen.

 

  1. Soweit Agisolve durch Dritte wegen rechtswidriger Handlungen des Kunden – insbesondere im Bereich des Datenschutz-, Urheber- und Wettbewerbsrechts – in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, Agisolve von allen denkbaren Ansprüchen freizustellen und die durch die Inanspruchnahme oder Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes entstandenen Kosten zu tragen. Mit der Inanspruchnahme ist Agisolve berechtigt, von dem Kunden entweder angemessene Vorschüsse oder bereits entstandene Kosten einschließlich der Kosten für eine erforderliche Rechtsverteidigung erstattet zu verlangen.

 

  • 12 Zusätzliche Bestimmungen bei Projekten und Softwarelieferungen

 

  1. Soweit Agisolve im Rahmen einer Individualvereinbarung mit dem Kunden vertraglich die Einbindung vom Kunden gelieferter Materialien in das Endprodukt, insbesondere Bestandteile von Fremdcode, Open-Source-Code, Libraries, Layouts oder Designs, übernommen hat, gilt folgendes:

 

  1. Der Kunde stellt Agisolve das zur Erstellung erforderliche Material zur Verfügung und weist Agisolve in geeigneter Form nach, dass sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte an dem zugelieferten Produkt für die Einbindung in das Endprodukt eingeräumt worden sind.

 

  1. Im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander ist ausschließlich der Kunde zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben oder sonstiger Einschränkungen hinsichtlich des Agisolve für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Materials, insbesondere auch für die Beachtung von Urheberrechten und anderer immaterieller Rechte Dritter verantwortlich. Für den Fall, dass Agisolve wegen einer durch die Nutzung oder Verarbeitung der vom Kunden zugelieferten Materialien entstehenden Verletzung solcher Rechte Dritter in Anspruch genommen wird, gilt Nr. 8 in Verbindung mit § 11.2 entsprechend. Dessen ungeachtet kann Agisolve die Verwendung von in Nr. 1 Satz 1 genannten Produkten des Kunden verweigern, wenn diese gegen Gesetze, Verbote oder andere Auflagen verstoßen oder wenn durch die Erstellung Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte verletzt würden. Eine Verpflichtung von Agisolve zur Überprüfung etwaiger immaterieller Rechte Dritter an dem vom Kunden zur Verfügung gestellten Material besteht, außer im Falle eines offensichtlichen Verstoßes, nicht.

 

  1. Die Vertragsparteien legen jeweils gesondert für jedes Projekt Art und Umfang der der gewünschten Funktionalitäten fest. Die Vertragsparteien können sich auch auf allgemeine Standards einigen.

 

  1. Agisolve legt dem Kunden das fertige Produkt – durch ein für den Kunden proprietäres Passwort geschützt – im INTERNET zur Abnahme vor

 

  1. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die bei der Erstellung entstehenden Source Codes, andere Dateien oder Daten oder andere Gestaltungszwischenstufen.

 

  1. Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von Agisolve auf Dritte übertragen werden. Auch die Vergabe von Unterlizenzen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch Agisolve. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.

 

  1. Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch Agisolve durchgeführten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

 

  1. Die detaillierte Ausgestaltung der Einräumung von Nutzungsrechten und sonstiger Reche an den Arbeitsergebnissen von Agisolve und deren Reichweite bleibt einer gesonderten individualvertraglichen Regelung mit dem Kunden vorbehalten.

 

  1. Soweit Agisolve vertraglich die Überlassung von Arbeitskapazitäten schuldet und diesbezüglich eigene IT-Entwickler und -Berater dem Kunden für ein Projekt zur Verfügung stellt (Body-Leasing), hat dieser Personaleinsatz keine Arbeitnehmerüberlassung zur Folge. Sollte im Bedarfsfall ein Mitarbeiteraustausch erforderlich werden, wird Agisolve auf geeignete Qualifikation achten. Das eingesetzte Personal unterliegt nicht den Weisungen des Kunden. Sowohl Agisolve als auch der Kunde werden bei der Projekt-Zusammenarbeit die Interessen des jeweils anderen beachten und respektieren. Insbesondere wird es nicht gebilligt, dass Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners für den eigenen Geschäftsbetrieb abgeworben werden.

 

  1. Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Softwareentwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes, insbesondere des geistigen Eigentums, geltend gemacht werden, hat der Kunde Agisolve unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung von Agisolve keine wesentlichen Prozesshandlungen vornehmen und Agisolve auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozessführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.

 

  1. Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen hiervon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung von Agisolve eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, so hat Agisolve das Wahlrecht zwischen folgenden Maßnahmen:

 

  1. den Vertragsgegenstand so zu ändern, dass er keine Schutzrechte mehr verletzt,
  2. dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu nutzen,
  3. den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist oder
  4. den Vertragsgegenstand zurück zu nehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten.

 

  1. Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder auf von ihm zugelieferten Material im Sinne von Nr. 1 Satz 1 oder darauf beruht, dass der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht von Agisolve gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde. Für solche Fälle stellt der Kunde Agisolve für sämtliche Ansprüche frei, die von Dritten wegen Verletzung diesen zustehender Ausschließlichkeitsrechte geltend gemacht werden. §11.2 gilt entsprechend.

 

  1. Agisolve übernimmt bei der im Rahmen der vertraglichen Leistung gegebenenfalls erfolgenden Einbindung von Open Source Software keine Gewähr oder Garantie dafür, dass die mit einem Projekt in Zusammenhang stehenden Projektleistungen und -ergebnisse sowie das Endprodukt frei von Rechten Dritter sind. Gegen gesonderte Vergütung stellt Agisolve eine Auflistung von Libraries, verwendeten Codes, Programmimplementierungen etc. zur Verfügung, die es dem Kunden ermöglichen soll, die erbrachten Arbeitsleistungen auf Rechte Dritter hin zu überprüfen und etwaige mögliche Verletzungen von Rechten Dritter festzustellen. Eine Haftungsfreistellung von Agisolve zugunsten des Kunden erfolgt ausdrücklich nicht.

 

  • 13 Datenschutz

 

  1. Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) darüber unterrichtet, dass Agisolve Adressdaten des Kunden in maschinenlesbarer Form erfasst und für sich aus dem Vertrag ergebende Aufgaben maschinell verarbeitet.

 

  1. Soweit sich Agisolve zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter bedient, ist Agisolve berechtigt, die vom Kunden erfassten Daten offen zu legen und weiterzugeben, wenn dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.

 

  1. Beide Vertragsparteien müssen Passworte geheim halten und diese unverzüglich ändern, sobald die Vermutung besteht, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von dem Passwort erhalten haben. Der Kunde wird Agisolve sofort unterrichten, wenn ein entsprechender Verdacht besteht. Gleiches gilt umgekehrt für Agisolve, wenn sie Änderungen an Passwörtern vornimmt, die für den Kunden und dessen Tätigkeiten von Bedeutung sind. Die Übermittlung von neuen Passwörtern erfolgt gemäß Absprache zwischen den Vertragsparteien ausschließlich an dazu besonders autorisierte Personen des jeweiligen Vertragspartners.

 

  1. Agisolve darf auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und Telemediengesetzes (TMG) bzw. ggf. sonstiger jeweils geltender bereichsspezifischer Datenschutzregelungen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses (d.h. für die Begründung und etwaige Änderungen des Vertragsverhältnisses einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung und der Bereitstellung von Standleitungen) notwendig ist (Bestandsdaten).

 

  1. Die Bestandsdaten werden spätestens mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres gelöscht. Soweit Kunden gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte Einwendungen erhoben haben, dürfen die Abrechnungsdaten gespeichert bleiben, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind. Ferner können Bestandsdaten bis zum Ablauf von zwei Jahren gespeichert bleiben, sofern Beschwerdebearbeitungen sowie sonstige Gründe einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses dies erfordern. Im Übrigen darf die Löschung von Bestands- und Abrechnungsdaten unterbleiben, soweit dies gesetzliche Regelungen vorsehen oder die Verfolgung von Ansprüchen dies erfordert.

 

  • 14 Schlussbestimmungen

 

  1. Die Abgabe von Willenserklärungen und die Kommunikation kann unter Verwendung jedes verfügbaren Mediums (Post, Telefax, E-Mail, etc.) erfolgen, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in der gesonderten individualvertraglichen Vereinbarung eine andere Form nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

 

  1. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus den vertraglichen Beziehungen mit Agisolve nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Agisolve einem Dritten abtreten oder übertragen.

 

  1. Erfüllungsort ist München, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf Grund der Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist – soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist – München. Agisolve bleibt es vorbehalten, Klagen gegen den Kunden an dessen allgemeinen oder sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu erheben.

 

  1. Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des vereinheitlichten Rechts (z.B. UN-Kaufrecht).

 

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt für Vertragslücken.